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Warum eine Fusion und Rechtsformänderung jetzt?

Trotz vielfältiger Bekundungen scheint es nicht möglich zu sein, konzeptionelle tragfähige Weichenstellungen voran zu bringen. Im Interessens- und Kompetenz-Wirrwarr zwischen kaufmännischen und ärztlichen Leitungen sowie der Stadtverwaltung blieben viele Vorschläge bisher ohne konkretes Ergebnis. Die anhaltende defizitäre Situation der Krankenhäuser hat an dieser Entscheidungsunfähigkeit nichts geändert. Eine Mehrheit des Stadtrates will eine Lösung des Problems mit einer Rechtsformänderung herbeiführen.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist bereit, diesen Weg mitzugehen,wenn unmittelbar mit der Entscheidung über die künftige Rechtsform die Erarbeitung eines kaufmännischen und medizinischen Konzeptes verbunden ist. Außerdem sind wir davon überzeugt, dass notwendige Einnahmeverbesserungen z.B. durch den Aufbau eines medizinischen Versorgungs-Zentrums und die Möglichkeit, Schwerpunktklinik der Berufsgenossenschaften zu werden, nur in der Rechtsform einer kommunalen GmbH möglich ist.

Bedeutet die Umwandlung der beiden Krankenhäuser in eine gemeinnützige GmbH den ersten Schritt zu einer Privatisierung?

Nein! Privatisierung ist die Veräußerung öffentlichen Eigentums an Private. Darum geht es nicht. Das neue Klinikum Dresden wird im 100-prozentigen Eigentum der Landeshauptstadt verbleiben. Vielmehr könnte der Verbleib der Krankenhäuser in zwei oder auch einem Eigenbetrieb die Gefahr der Privatisierung bei anhaltenden Verlusten erhöhen. Investoren sind in der Praxis durchaus daran interessiert, städtische Eigenbetriebe zu übernehmen.

Der Erhalt 100-prozentigen kommunalen Eigentums der Krankenhäuser setzt notwendige Deregulierungen und eigenverantwortliches Handeln der Häuser voraus. Allerdings ist es Aufgabe der Politik sicherzustellen, dass die notwendigen Strukturreformen nicht auf den Schultern der Beschäftigten ausgetragen werden.
Niemand bezweifelt, dass z.B. der Rückkauf von Drewag Anteilen durch die Landeshauptstadt Dresden eine Maßnahme der Rekommunalisierung darstellt, auch wenn dieser Rückkauf im Rahmen einer GmbH erfolgt. Niemand bestreitet, dass die DVB ein städtisches Unternehmen ist, obwohl sie in der Rechtsform der Aktiengesellschaft agiert.

Der Versuch, die Umwandlung der Eigenbetriebe in eine städtische GmbH mit dem WOBA-Verkauf zu vergleichen, ist ebenfalls unredlich. Damals ging es tatsächlich darum, städtisches Eigentum an Wohnungen an einen privaten Investor zu verhökern. Wer die Umwandlung von Eigenbetrieben in eine gemeinnützige 100-prozentige städtische GmbH als Privatisierung bezeichnet, streut den Dresdnerinnen und Dresdnern Sand in die Augen.

Bedeutet die Umwandlung in eine GmbH eine Verschlechterung der Bedingungen für die Mitarbeiter?

Nach den Vorstellungen der GRÜNEN müssen die berechtigten Interessen der Mitarbeiter abgesichert werden. Dazu gehört die Vereinbarung der Tarifbindung des öffentlichen Dienstes ebenso wie der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen.

Durch die Gültigkeit des Mitbestimmungsgesetzes findet sogar eine Stärkung der Mitarbeiterrechte gegenüber den Eigenbetriebsstrukturen statt. Das künftige Aufsichtsgremium des Klinikums wird paritätisch mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein.

Was ist ein Eigenbetrieb?

Der Eigenbetrieb gehört zu den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen und stellt eine Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens dar.
Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform auf der Grundlage der Gemeindeordnung.
Er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes Sondervermögen des Haushaltes dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet. (Quelle: Wikipedia)

Was ist eine gGmbH?

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung soll durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ hingewiesen werden. Damit soll sie von auf Gewinn zielenden, unternehmerisch tätigen GmbHs unterschieden werden. (Quelle: Wikipedia)

Wer ist abstimmungsberechtigt?

Am Abstimmungstag werden voraussichtlich 435 000 Dresdner Bürgerinnen und Bürger abstimmungsberechtigt sein. Die genaue Zahl steht erst nach dem Aufbau des Wählerverzeichnisses Ende Dezember 2011 fest. Abstimmungsberechtigt sind alle deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten ihren einzigen bzw. Hauptwohnsitz in Dresden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und nicht vom Abstimmungsrecht ausgeschlossen sind.

Alle Abstimmungsberechtigten, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Bürgerinnen und Bürger gemäß städtischer Bürgerentscheidssatzung eine Abstimmungsinformation auf zwei A4-Blättern mit der neutralen Unterrichtung der bzw. des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und den Argumenten der Befürworterinnen und Befürwortern bzw. mit den Argumenten der Gegnerinnen und Gegner der zur Abstimmung stehenden Frage. Quelle: dresden.de

Was ist Ergebnisquorum?

Die Abstimmungsfrage „Sind Sie dafür, dass die Krankenhäuser Dresden-Friedrichstadt und Dresden-Neustadt Eigenbetriebe der Stadt Dresden bleiben?” wird so entschieden, wie sie die Mehrheit der Dresdnerinnen und Dresdner beantwortet.

Allerdings gilt für den wirksamen Ausgang des Bürgerentscheides gemäß § 24 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ein Ergebnisquorum von 25 Prozent. Das bedeutet, dass das Ergebnis nur wirksam wird, wenn die Entscheidung von mindestens 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten getragen wird. Bei ca. 435 000 Abstimmungsberechtigten müssen daher mindestens 108 750 Abstimmungsberechtigte für „JA” oder „NEIN” stimmen.

Daran wird deutlich, dass nur eine hohe Abstimmungsbeteiligung zu einem wirksamen Ausgang des Bürgerentscheides führt. Sollte das Ergebnisquorum von 25 Prozent nicht erreicht werden, entscheidet der Dresdner Stadtrat über die Fragestellung. Quelle: dresden.de